Statuten

Crossroads Country Club, Schaan


Art. 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  1. Unter dem Namen CROSSROADS COUNTRY CLUB besteht im Sin­ne von Arti­kel 246 ff. Per­so­nen- und Gesell­schafts­rech­tes ein Ver­ein.
  2. Sitz des Ver­eins ist in Scha­an und sei­ne Tätig­keit erstreckt sich auf die Gemein­de Scha­an, ganz Liech­ten­stein sowie das benach­bar­te Aus­land.

Art. 2

Zweck

Der CROSSROADS COUNTRY CLUB bezweckt die Pfle­ge und För­de­rung der regio­na­len Coun­try- Sze­ne. Die­se erstreckt sich auf die Coun­try-Musik sowie die ver­schie­de­nen Wes­tern­tän­ze als auch die Pfle­ge deren Kul­tur, die Kame­rad­schaft und das Grup­pen­le­ben.


Art. 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  1. Der Ver­eins­zweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 ange­führ­ten ideel­len und mate­ri­el­len Mit­tel erreicht wer­den.
  2. Als ideel­le Mit­tel die­nen gesel­li­ge Zusam­men­künf­te, Aus­flü­ge, Dis­kus­si­ons­aben­de, Vor­trä­ge, Kur­se, Ver­an­stal­tun­gen etc.
  3. Die erfor­der­li­chen mate­ri­el­len Mit­tel sol­len auf­ge­bracht wer­den durch Mit­glie­der­bei­trä­ge, Ein­nah­men aus Line Dance Kur­sen, Erträ­ge aus Ver­an­stal­tun­gen, Gön­ner und Spon­so­ren sowie sons­ti­ge Zuwen­dun­gen.

Art. 4

Haftung

Für die Ver­bind­lich­kei­ten des Ver­eins haf­tet aus­schliess­lich das Ver­eins­ver­mö­gen. Eine Nach­schuss­pflicht der Mit­glie­der besteht nicht.


Art. 5

Erwerb der Mitgliedschaft

Die pro­vi­so­ri­sche Mit­glied­schaft erfolgt durch die Ein­zah­lung des Mit­glie­der­bei­trags. Über den defi­ni­ti­ven Ein­tritt eines Mit­glie­des in den CROSSROADS COUNTRY CLUB ent­schei­det die nächst­fol­gen­de Gene­ral­ver­samm­lung.


Art. 6

Art der Mitgliedschaft
  1. Die Mit­glie­der des Ver­eins glie­dern sich in Aktiv‑, Passiv‑, und Ehren­mit­glie­der.
  2. Akti­ve Mit­glie­der sind jene, die sich voll an der Ver­eins­ar­beit betei­li­gen.
  3. Pas­si­ve Mit­glie­der sind sol­che, die die Ver­eins­tä­tig­keit vor allem durch Zah­lung eines redu­zier­ten Mit­glie­der­bei­tra­ges för­dern.
  4. Ehren­mit­glie­der sind Per­so­nen, die durch beson­de­re Ver­diens­te um den Ver­ein ernannt wer­den.

Art. 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mit­glie­der sind berech­tigt, an allen Ver­an­stal­tun­gen des CROSSROADS COUNTRY CLUB teil­zu­neh­men und die Ein­rich­tun­gen des Ver­eins zu bean­spru­chen. Das Stimm­recht an der Gene­ral­ver­samm­lung steht nur den akti­ven Mit­glie­dern sowie den Ehren­mit­glie­dern zu.
  2. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die Inter­es­sen des CROSSROADS COUNTRY CLUB nach Kräf­ten zu för­dern und alles zu unter­las­sen, wodurch das Anse­hen und der Zweck des CROSSROADS COUNTRY CLUB Scha­den erlei­den könn­te. Sie haben die Ver­eins­sta­tu­ten und die Beschlüs­se der Ver­eins­or­ga­ne zu beach­ten. Die akti­ven und pas­si­ven Mit­glie­der sind zur pünkt­li­chen Zah­lung der Mit­glie­der­bei­trä­ge in der von der Gene­ral­ver­samm­lung beschlos­se­nen Höhe ver­pflich­tet.

Art. 8

Verlust der Mitgliedschaft
  1. Aus­tritt: Ein Mit­glied kann jeweils auf das Ende des Rech­nungs­jah­res sei­nen Aus­tritt aus dem CROSSROADS COUNTRY CLUB erklä­ren. Die Erklä­rung bedarf der Schrift­form an den Vor­stand. Es besteht kein Anspruch auf Rück­erstat­tung des Mit­glie­der­bei­tra­ges. Aus­trit­te wer­den der nächs­ten ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Kennt­nis gebracht.
  2. Aus­schluss: Der Vor­stand kann ohne Anga­ben von Grün­den über den Aus­schluss eines Mit­glie­des aus dem CROSSROADS COUNTRY CLUB ent­schei­den. Die nächs­te ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung bestä­tigt den Aus­schluss. Es besteht kein Anspruch auf Rück­erstat­tung des Mit­glie­der­bei­tra­ges.
  3. Bei Aus­trit­ten oder Aus­schluss aus dem CROSSROADS COUNTRY CLUB sind die dem Ver­ein gehö­ren­den Mate­ria­li­en, Akten, und Klei­dun­gen etc. die­sem inner­halb eines Monats zurück­zu­er­stat­ten. Ehren­zei­chen und sons­ti­ge Ver­ga­bun­gen blei­ben im Besit­ze des aus­schei­den­den Mit­glie­des.

Art. 9

Die Organe

Die Orga­ne des CROSSROADS COUNTRY CLUB sind:

  • Die Gene­ral­ver­samm­lung
  • Der Vor­stand
  • Die Revi­si­ons­stel­le

Art. 10

Die Generalversammlung
  1. Die Gene­ral­ver­samm­lung ist obers­tes Ver­eins­or­gan. Sie tritt jähr­lich min­des­tens ein Mal zusam­men. In der Regel hat die ordent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung in der ers­ten Jah­res­hälf­te statt­zu­fin­den. Begrün­de­te Aus­nah­men hat der Ver­eins­vor­stand den Mit­glie­dern mit­zu­tei­len. Auf Ver­lan­gen des Vor­stan­des oder eines Fünf­tels der Ver­eins­mit­glie­der kann eine aus­ser­or­dent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den.
  2. Sowohl zu den ordent­li­chen wie auch zu den aus­ser­or­dent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lun­gen sind alle Mit­glie­der min­des­tens zwei Wochen vor dem Ter­min schrift­lich ein­zu­la­den. Die Anbe­raumung der Gene­ral­ver­samm­lung hat unter Anga­be der Trak­tan­den zu erfol­gen. Die Ein­be­ru­fung erfolgt durch den Vor­stand.
  3. Anträ­ge ein­zel­ner Mit­glie­der sind schrift­lich beim Vor­stand bis spä­tes­tens 5 Tage vor der Gene­ral­ver­samm­lung ein­zu­rei­chen. Nach­träg­lich ein­ge­reich­te Anträ­ge kön­nen nur durch den Beschluss der Gene­ral­ver­samm­lung auf die Trak­tan­den­lis­te gesetzt wer­den.
  4. Die Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit gefasst. Für Sta­tu­ten­än­de­run­gen und zur Auf­lö­sung des Ver­eins bedarf es einer Zwei­drit­tel­mehr­heit, für die Umwand­lung des Ver­eins­zwe­ckes eine Drei­vier­tel­mehr­heit. Ist die Gene­ral­ver­samm­lung nicht beschluss­fä­hig, muss innert vier Wochen ein neu­er Ter­min ange­setzt wer­den. Bei der Gene­ral­ver­samm­lung sind alle Mit­glie­der teil­nah­me­be­rech­tigt. Stimm­be­rech­tigt sind nur die Aktiv- und die Ehren­mit­glie­der. (Art. 7  Abs. 1). 
    Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Juris­ti­sche Per­so­nen wer­den durch eine ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Per­son oder einen Bevoll­mäch­tig­ten ver­tre­ten. Die Über­tra­gung des Stimm­rech­tes auf ein ande­res Mit­glied im Wege einer schrift­li­chen Bevoll­mäch­ti­gung ist zuläs­sig. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det der Vor­sit­zen­de, der an der Abstim­mung selbst nicht teil­nimmt. In den Zustän­dig­keits­be­reicht bei der Gene­ral­ver­samm­lung fal­len:
    1. Die Geneh­mi­gung des Pro­to­kolls der letz­ten Gene­ral­ver­samm­lung;
    2. Die Geneh­mi­gung des Jah­res­be­rich­tes des Vor­sit­zen­den;
    3. Die Geneh­mi­gung der Jah­res­rech­nung auf Grund des zu ver­le­sen­den Berich­tes der Revi­so­ren;
    4. Die Ent­las­tung des Vor­stan­des und der Revi­so­ren;
    5. Die Wahl des Vor­stan­des;
    6. Die Wahl der Revi­so­ren
    7. Die Ver­lei­hung der Ehren­mit­glied­schaft;
    8. Die Fest­set­zung des Jah­res­mit­glie­der­bei­tra­ges;
    9. Der Beschluss über den Bei­tritt zu ande­ren ent­spre­chen­den inlän­di­schen oder aus­län­di­schen, auch inter­na­tio­na­len Orga­ni­sa­tio­nen, eben­so über den Aus­tritt;
    10. Die Ände­rung der Sta­tu­ten
    11. Der Beschluss über die Auf­lös­sung des Ver­eins;
    12. Die Ent­schei­dung über alle wei­te­ren ihr durch die Sta­tu­ten zuge­wie­se­nen Geschäf­te
  5. Den Vor­sitz an der Gene­ral­ver­samm­lung führt der Prä­si­dent, in des­sen Ver­hin­de­rung sein Stell­ver­tre­ter (Vize­prä­si­dent). Ist auch die­ser ver­hin­dert, so führt das an Jah­ren ältes­te, anwe­sen­de Vor­stands­mit­glied den Vor­sitz
  6. Die Gene­ral­ver­samm­lung kann jeder­zeit den gesam­ten Vor­stand oder ein­zel­ne Mit­glie­der ent­he­ben. 
  7. Die Vor­stands­mit­glie­der kön­nen jeder­zeit schrift­lich ihren Rück­tritt erklä­ren. Die Rück­tritts­er­klä­rung ist an den Vor­stand, im Fal­le des Rück­trit­tes des gesam­ten Vor­stan­des an die Gene­ral­ver­samm­lung zu rich­ten. Mit Aus­nah­me des sofor­ti­gen Rück­tritts aus wich­ti­gen Grün­den wird der Rück­tritt erst mit Wahl eines Nach­fol­gers wirk­sam

Art. 11

Der Vorstand

Der Vor­stand besteht aus min­des­tens 5 Per­so­nen. Der Vor­stand wird von der ordent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lung gewählt. 
Er besteht aus: 

  1. dem Prä­si­den­ten
  2. dem Vize­prä­si­den­ten
  3. dem Kas­sier
  4. dem Aktu­ar
  5. den Bei­sit­zern
  • Der Vor­stand ent­schei­det mit Mehr­heit der anwe­sen­den Vor­stands­mit­glie­der und ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te der Vor­stands­mit­glie­der anwe­send sind. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Prä­si­den­ten.
  • Die Amts­dau­er des Vor­stan­des beträgt 2 Jah­re. Eine Wie­der­wahl ist zuläs­sig.
  • Der Vor­stand kann ein neu­es Mit­glied zuwäh­len, wenn ein Vor­stands­mit­glied wäh­rend der Amts­dau­er aus­schei­det. Die Zuwahl bleibt nur bis zur nächs­ten ordent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lung gül­tig.

Art. 12

Auf­ga­ben­kreis des Vor­stan­des

Dem Vor­stand obliegt die Lei­tung des Ver­eins. Ihm kom­men alle Auf­ga­ben zu, die nicht durch die Sta­tu­ten einem ande­ren Ver­eins­or­gan zuge­wie­sen sind. (Art. 11 Abs. 2) In sei­nen Wir­kungs­be­reich fal­len ins­be­son­de­re fol­gen­de Ange­le­gen­hei­ten.

  • Erstel­len des Jah­res­pro­gram­mes sowie Abfas­sung des Rechen­schafts­be­rich­tes
  • Ein­be­ru­fung und Vor­be­rei­tung der Gene­ral­ver­samm­lung
  • Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gen
  • Orga­ni­sie­ren von Ver­eins­an­läs­sen die dem CROSSROADS COUNTRY CLUB von Nut­zen sind
  • Über­wa­chung und Durch­füh­rung des Regle­ments.

Art. 13

Die Revisoren

Die Revi­so­ren wer­den von der Gene­ral­ver­samm­lung für die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt

Den Revi­so­ren obliegt die lau­fen­de Geschäfts­kon­trol­le und die Über­prü­fung des Rech­nungs­ab­schlus­ses. Sie haben der Gene­ral­ver­samm­lung über das Ergeb­nis der Über­prü­fung zu berich­ten.


Art. 14

Vertretung und Zeichnungsrecht
  1. Der Ver­ein CROSSROADS COUNTRY CLUB wird nach aus­sen durch den Vor­stand ver­tre­ten.
  2. Der Prä­si­dent, der stell­ver­tre­ten­de Prä­si­dent oder der Kas­sier zeich­nen kol­lek­tiv zu zwei­en mit einem ande­ren Vor­stands­mit­glied.

Art. 15

Vereinsjahr

Das Ver­eins­jahr endet jeweils am 31. Dezem­ber.


Art. 16

Finanzen
  1. Mit­glie­der­bei­trä­ge und ande­re Zuwen­dun­gen die­nen allein dem in die­sen Sta­tu­ten beschrie­be­nen Zweck des Ver­eins (Art. 2). 
  2. Die Ein­nah­men des Ver­eins bestehen aus
    • Jah­res­bei­trä­gen der Mit­glie­der
    • Frei­wil­li­ge Spen­den
    • Staat­li­chen und kom­mu­na­len Unter­stüt­zungs­bei­trä­gen
    • All­fäl­li­gen Gewin­nen aus Ver­an­stal­tun­gen und Ver­eins­ak­ti­vi­tä­ten
  3. Der jewei­li­ge Jah­res­bei­trag der Mit­glie­der wird jähr­lich auf Vor­schlag des Vor­stan­des durch die Gene­ral­ver­samm­lung fest­ge­legt.
  4. Wäh­rend des Jah­res ein­tre­ten­de Mit­glie­der zah­len den vol­len Jah­res­bei­trag. Die­ser ist spä­tes­tens innert 30 Tagen ab Rech­nungs­stel­lung zu ent­rich­ten.

Art. 17

Änderung der Statuten

Die Gene­ral­ver­samm­lung ist zur Ände­rung der Sta­tu­ten befugt. Vor­schlä­ge zur Ände­rung der Sta­tu­ten müs­sen den Mit­glie­dern im vol­len Wort­laut auf der Trak­tan­den­lis­te, wel­che der Ein­la­dung zur Gene­ral­ver­samm­lung bei­zu­le­gen ist, mit­ge­teilt wer­den, ansons­ten über sie nicht beschlos­sen wer­den kann.


Art. 18

Auflösung des Vereins

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer eigens zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen Gene­ral­ver­samm­lung erfol­gen. Im Fal­le der Ver­eins­auf­lö­sung wird das vor­han­de­ne Ver­eins­ver­mö­gen auf Beschluss der Auf­lö­sungs­ver­samm­lung einer kari­ta­ti­ven Ver­wen­dung zuge­führt.

Die­se Sta­tu­ten tre­ten rück­wir­kend auf den 1. April 2016 in Kraft.

Scha­an, im Janu­ar 2016