Statuten


Crossroads Country Club 
Schaan


Art. 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  1. Unter dem Namen CROSSROADS COUNTRY CLUB besteht im Sinne von Artikel 246 ff. Personen- und Gesellschaftsrechtes ein Verein.
  2. Sitz des Vereins ist in Schaan und seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Gemeinde Schaan, ganz Liechtenstein sowie das benachbarte Ausland.

Art. 2

Zweck

Der CROSSROADS COUNTRY CLUB bezweckt die Pflege und Förderung der regionalen Country- Szene. Diese erstreckt sich auf die Country-Musik sowie die verschiedenen Westerntänze als auch die Pflege deren Kultur, die Kameradschaft und das Gruppenleben.

Art. 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen gesellige Zusammenkünfte, Ausflüge, Diskussionsabende, Vorträge, Kurse, Veranstaltungen etc.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliederbeiträge, Einnahmen aus Line Dance Kursen, Erträge aus Veranstaltungen, Gönner und Sponsoren sowie sonstige Zuwendungen.

Art. 4

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

Art. 5

Erwerb der Mitgliedschaft

Die provisorische Mitgliedschaft erfolgt durch die Einzahlung des Mitgliederbeitrags. Über den definitiven Eintritt eines Mitgliedes in den CROSSROADS COUNTRY CLUB entscheidet die nächstfolgende Generalversammlung.

Art. 6

Art der Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Aktiv-, Passiv-, und Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Passive Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines reduzierten Mitgliederbeitrages fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die durch besondere Verdienste um den Verein ernannt werden.

Art. 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des CROSSROADS COUNTRY CLUB teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht an der Generalversammlung steht nur den aktiven Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des CROSSROADS COUNTRY CLUB nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des CROSSROADS COUNTRY CLUB Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven und passiven Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliederbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Art. 8

Verlust der Mitgliedschaft
  1. Austritt: Ein Mitglied kann jeweils auf das Ende des Rechnungsjahres seinen Austritt aus dem CROSSROADS COUNTRY CLUB erklären. Die Erklärung bedarf der Schriftform an den Vorstand. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages. Austritte werden der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.
  2. Ausschluss: Der Vorstand kann ohne Angaben von Gründen über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem CROSSROADS COUNTRY CLUB entscheiden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt den Ausschluss. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages.
  3. Bei Austritten oder Ausschluss aus dem CROSSROADS COUNTRY CLUB sind die dem Verein gehörenden Materialien, Akten, und Kleidungen etc. diesem innerhalb eines Monats zurückzuerstatten. Ehrenzeichen und sonstige Vergabungen bleiben im Besitze des ausscheidenden Mitgliedes.

Art. 9

Die Organe

Die Organe des CROSSROADS COUNTRY CLUB sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

Art. 10

Die Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie tritt jährlich mindestens ein Mal zusammen. In der Regel hat die ordentliche Generalversammlung in der ersten Jahreshälfte stattzufinden. Begründete Ausnahmen hat der Vereinsvorstand den Mitgliedern mitzuteilen. Auf Verlangen des Vorstandes oder eines Fünftels der Vereinsmitglieder kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.
  2. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den ausserordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  3. Anträge einzelner Mitglieder sind schriftlich beim Vorstand bis spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge können nur durch den Beschluss der Generalversammlung auf die Traktandenliste gesetzt werden.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für Statutenänderungen und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit, für die Umwandlung des Vereinszweckes eine Dreiviertelmehrheit. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, muss innert vier Wochen ein neuer Termin angesetzt werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Aktiv- und die Ehrenmitglieder. (Art. 7  Abs. 1). 
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine vertretungsberechtigte Person oder einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, der an der Abstimmung selbst nicht teilnimmt. In den Zuständigkeitsbereicht bei der Generalversammlung fallen:
    1. Die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
    2. Die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorsitzenden;
    3. Die Genehmigung der Jahresrechnung auf Grund des zu verlesenden Berichtes der Revisoren;
    4. Die Entlastung des Vorstandes und der Revisoren;
    5. Die Wahl des Vorstandes;
    6. Die Wahl der Revisoren
    7. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
    8. Die Festsetzung des Jahresmitgliederbeitrages;
    9. Der Beschluss über den Beitritt zu anderen entsprechenden inländischen oder ausländischen, auch internationalen Organisationen, ebenso über den Austritt;
    10. Die Änderung der Statuten
    11. Der Beschluss über die Auflössung des Vereins;
    12. Die Entscheidung über alle weiteren ihr durch die Statuten zugewiesenen Geschäfte
  5. Den Vorsitz an der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter (Vizepräsident). Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz
  6. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. 
  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Mit Ausnahme des sofortigen Rücktritts aus wichtigen Gründen wird der Rücktritt erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam

Art. 11

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. 
Er besteht aus: 

  1. dem Präsidenten
  2. dem Vizepräsidenten
  3. dem Kassier
  4. dem Aktuar
  5. den Beisitzern
  • Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  • Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand kann ein neues Mitglied zuwählen, wenn ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer ausscheidet. Die Zuwahl bleibt nur bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gültig.

Art. 12

Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. (Art. 11 Abs. 2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.

  • Erstellen des Jahresprogrammes sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
  • Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögen
  • Organisieren von Vereinsanlässen die dem CROSSROADS COUNTRY CLUB von Nutzen sind
  • Überwachung und Durchführung des Reglements.

Art. 13

Die Revisoren

Die Revisoren werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt

Den Revisoren obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Art. 14

Vertretung und Zeichnungsrecht
  1. Der Verein CROSSROADS COUNTRY CLUB wird nach aussen durch den Vorstand vertreten.
  2. Der Präsident, der stellvertretende Präsident oder der Kassier zeichnen kollektiv zu zweien mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Art. 15

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr endet jeweils am 31. Dezember.

Art. 16

Finanzen
  1. Mitgliederbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein dem in diesen Statuten beschriebenen Zweck des Vereins (Art. 2). 
  2. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
    • Jahresbeiträgen der Mitglieder
    • Freiwillige Spenden
    • Staatlichen und kommunalen Unterstützungsbeiträgen
    • Allfälligen Gewinnen aus Veranstaltungen und Vereinsaktivitäten
  3. Der jeweilige Jahresbeitrag der Mitglieder wird jährlich auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgelegt.
  4. Während des Jahres eintretende Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag. Dieser ist spätestens innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu entrichten.

Art. 17

Änderung der Statuten

Die Generalversammlung ist zur Änderung der Statuten befugt. Vorschläge zur Änderung der Statuten müssen den Mitgliedern im vollen Wortlaut auf der Traktandenliste, welche der Einladung zur Generalversammlung beizulegen ist, mitgeteilt werden, ansonsten über sie nicht beschlossen werden kann.

Art. 18

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen. Im Falle der Vereinsauflösung wird das vorhandene Vereinsvermögen auf Beschluss der Auflösungsversammlung einer karitativen Verwendung zugeführt.

Diese Statuten treten rückwirkend auf den 01. April 2016 in Kraft.

Schaan, im Januar 2016